Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was kleine Unternehmen jetzt wissen müssen
Kategorie: Website & Recht · Lesezeit: ca. 7 Minuten · Datum: Mai 2026
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland ein neues Gesetz, das auch viele kleine Unternehmen betrifft: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Was steckt dahinter – und müssen Sie als Selbstständiger oder KMU jetzt handeln?
Wer in Deutschland eine Website betreibt und darüber Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbietet, steht seit Mitte 2025 vor einer neuen rechtlichen Realität. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG – verpflichtet erstmals auch private Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Was bislang nur für Behörden und öffentliche Stellen galt, gilt nun auch für weite Teile der Privatwirtschaft.
Klingt komplex – und ja, der Gesetzestext ist es auch. Dieser Artikel erklärt in verständlicher Sprache, was das BFSG bedeutet, ob Sie betroffen sind und was Sie konkret tun können.
Was ist das BFSG überhaupt?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des sogenannten European Accessibility Act (EAA) – einer EU-Richtlinie, die europaweit einheitliche Regeln zur digitalen Barrierefreiheit einführt. Das Gesetz ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten.
Das Ziel: Digitale Angebote sollen für alle Menschen nutzbar sein – unabhängig davon, ob jemand eine Sehbehinderung hat, schlecht hört, motorisch eingeschränkt ist oder einfach wenig Erfahrung mit digitalen Medien hat. In Deutschland leben rund 8 Millionen Menschen mit einer anerkannten Behinderung – das sind fast 10 Prozent der Bevölkerung. Hinzu kommen ältere Menschen, die ebenfalls von barrierefreien Angeboten profitieren.
Das Besondere am BFSG: Erstmals sind nicht nur Behörden, sondern auch private Unternehmen zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet.
Bin ich als Selbstständiger oder KMU überhaupt betroffen?
Das ist die wichtigste Frage – und die Antwort ist: es kommt darauf an.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Wenn Sie als Dienstleister tätig sind und folgende beide Voraussetzungen erfüllen, sind Sie von den BFSG-Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen:
- weniger als 10 Mitarbeitende und
- Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro
Das bedeutet: Ein Frisörbetrieb, eine Yogalehrerin oder ein kleines Beratungsbüro mit einfacher Unternehmenswebsite fällt in der Regel nicht unter das Gesetz – zumindest nicht als Dienstleistungsanbieter.
Achtung: Wichtige Ausnahmen von der Ausnahme
Auch als Kleinstunternehmen können Sie trotzdem betroffen sein, wenn Sie:
- Produkte verkaufen, die ausdrücklich im BFSG gelistet sind (z. B. Computer, Tablets, Smartphones, E-Book-Reader)
- einen Online-Shop betreiben, über den solche Produkte angeboten werden
- Terminbuchungssysteme oder andere digitale Buchungsstrecken direkt auf Ihrer Website einsetzen, die Vertragsabschlüsse ermöglichen
Wer ist klar betroffen?
Betroffen sind unter anderem:
- Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen
- Buchungs- und Terminplattformen
- Anbieter von digitalen Dienstleistungen im B2C-Bereich
- Unternehmen, die die oben genannten Produkte herstellen, importieren oder vertreiben
Nicht betroffen sind rein geschäftliche Angebote im B2B-Bereich – also wenn Sie ausschließlich an andere Unternehmen, nicht an Privatpersonen verkaufen.
Was bedeutet „barrierefrei" für eine Website konkret?
Barrierefreiheit ist kein vages Konzept, sondern durch internationale Standards klar definiert. Das BFSG verweist auf die sogenannten WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) auf Stufe AA – ein international anerkannter Maßstab. In der Praxis bedeutet das zum Beispiel:
- Bilder brauchen Alternativtexte, damit Screenreader sie vorlesen können
- Texte und Hintergründe müssen ausreichend Kontrast haben
- Die gesamte Navigation muss per Tastatur bedienbar sein – ohne Maus
- Videos benötigen Untertitel (Ausnahme: reine Archivvideos)
- Formulare müssen klar beschriftet und verständlich sein
- Die Website muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten – ähnlich wie ein Impressum oder eine Datenschutzerklärung
Das klingt nach viel – ist es aber nicht zwangsläufig. Viele dieser Anforderungen lassen sich mit überschaubarem Aufwand umsetzen, wenn man weiß, wo man anfangen muss.
Was passiert, wenn man das BFSG ignoriert?
Wer als betroffenes Unternehmen die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert:
- Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände
- Bußgelder bis zu 100.000 Euro
- Vertriebsverbote für nicht konforme Produkte
- Reputationsschäden
Besonders wichtig zu wissen: Eine Übergangsfrist gab es ursprünglich nur für Websites, die seit dem 28. Juni 2025 nicht mehr verändert wurden. Wer seitdem auch nur einen Blogbeitrag veröffentlicht, ein Banner angepasst oder einen neuen Text eingestellt hat, hat diesen Bestandsschutz bereits verloren und unterliegt damit vollständig den neuen Pflichten.
Der unterschätzte Vorteil: Barrierefreiheit hilft auch Google
Viele Unternehmen sehen das BFSG zunächst als lästige Pflicht. Dabei hat eine barrierefreie Website handfeste Vorteile, die weit über die Gesetzeskonformität hinausgehen:
Bessere Google-Rankings: Viele Barrierefreiheitsmaßnahmen – sauberer Code, klare Struktur, Alt-Texte, schnelle Ladezeiten – sind dieselben Faktoren, die Google bei der Bewertung einer Website honoriert. Wer barrierefrei baut, optimiert automatisch auch für Suchmaschinen.
Größere Zielgruppe: Rund 10 Prozent der Bevölkerung haben eine Behinderung – hinzu kommen ältere Menschen und Personen in Situationen, die die Nutzung erschweren (z. B. grelles Sonnenlicht, eingeschränkter Empfang). Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen.
Mehr Vertrauen: Eine zugängliche Website signalisiert Sorgfalt und Professionalität – das stärkt das Vertrauen potenzieller Kunden.
Checkliste: Erste Schritte zur Barrierefreiheit
- Betroffenheit prüfen: Biete ich Dienstleistungen oder Produkte an Verbraucher an? Habe ich mehr als 9 Mitarbeitende oder mehr als 2 Mio. Euro Umsatz?
- Bilder prüfen: Haben alle relevanten Bilder auf meiner Website einen Alternativtext?
- Kontraste prüfen: Sind Texte gut lesbar? (Kostenloser Test z. B. mit dem WAVE-Tool oder Colour Contrast Analyser)
- Formulare prüfen: Sind alle Felder klar beschriftet? Sind Fehlermeldungen verständlich?
- Tastaturnavigation testen: Kann ich meine Website vollständig ohne Maus bedienen?
- Erklärung zur Barrierefreiheit: Ist eine entsprechende Erklärung auf meiner Website verlinkt?
- Videos: Haben Videos auf meiner Website Untertitel?
Was, wenn ich nicht sicher bin, ob ich betroffen bin?
Das BFSG ist komplex – und die Frage, ob ein konkretes Unternehmen betroffen ist, lässt sich nicht immer pauschal beantworten. Im Zweifelsfall empfiehlt sich:
- Der BFSG-Check der Bundesfachstelle Barrierefreiheit unter bfsg-gesetz.de – dort gibt es ein interaktives Tool zur ersten Selbsteinschätzung.
- Eine rechtliche Einschätzung durch einen auf IT-Recht spezialisierten Anwalt, wenn Sie ein Produktportfolio verkaufen oder größere digitale Plattformen betreiben.
- Eine technische Website-Analyse, um zu sehen, wo Ihre Seite aktuell steht.
Wie NetLotse Sie dabei unterstützt
Das BFSG ist für viele Selbstständige und kleine Unternehmen Neuland – und das ist verständlich. Als Website-Partner für KMU und Selbstständige begleiten wir Sie bei diesem Thema auf drei Ebenen:
-
Analyse Ihrer bestehenden Website: Wir prüfen, welche Barrierefreiheitsanforderungen für Sie relevant sind und wo Ihre Seite aktuell steht – verständlich erklärt, ohne Fachjargon.
-
Umsetzung konkreter Maßnahmen: Von Alternativtexten über Kontrastoptimierungen bis zur Erklärung zur Barrierefreiheit – wir setzen die notwendigen Anpassungen direkt um.
-
Laufende Betreuung: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jede inhaltliche Änderung auf Ihrer Website muss die Standards einhalten. Im Rahmen unserer Pflege-Pakete stellen wir sicher, dass das so bleibt.
Das Besondere: Sie bekommen von uns eine klare Aussage dazu, ob Sie als Kleinstunternehmen überhaupt betroffen sind – bevor Sie investieren.
Fazit: Lieber früh klären als später zahlen
Das BFSG ist seit Juni 2025 in Kraft – und aktiv gepflegte Websites müssen die Anforderungen bereits heute erfüllen. Für viele kleine Unternehmen und Selbstständige gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme, aber längst nicht für alle. Wer einen Online-Shop betreibt, Buchungssysteme nutzt oder bestimmte Produkte verkauft, sollte die Situation zeitnah prüfen.
Die gute Nachricht: Wer jetzt handelt, gewinnt nicht nur Rechtssicherheit, sondern eine bessere, schnellere und für mehr Menschen nutzbare Website – und damit langfristig auch mehr Sichtbarkeit bei Google.
Unsicher, ob Ihre Website betroffen ist? Wir schauen es uns gemeinsam an – kostenlos und ohne Verpflichtung.
Das NetLotse-Team berät und betreut Websites kleiner Unternehmen und Selbstständiger deutschlandweit – persönlich, verlässlich und ohne technischen Aufwand für Sie.